Stempelmassage

Wichtige Gesetze für Patienten und Gäste

Ausfüllen des Kurantrages, © Bayerischer Heilbäder-Verband e. V.
Ausfüllen des Kurantrages, © Bayerischer Heilbäder-Verband e. V.

Die gesetzlichen Grundlagen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) beschrieben.

Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden sich im dritten Abschnitt dieses Gesetzes.

Der § 23 Abs. 2 SGB V enthält Informationen über medizinische Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten - eine Kurform, die früher als sogenannte offene Badekur bezeichnet wurde.

Im § 24 SGB V geht es um die medizinischen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter, allgemein bekannt unter dem Namen Mutter-/Vater-Kind-Kur. Dabei handelt es sich um aus medizinischen Gründen notwendige Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung.

Um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern, gibt es die verschiedenen Formen der Rehabilitation. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind im § 40 SGB V formuliert.

Wenn die Rehabilitationsziele durch eine ambulante Krankenbehandlung nicht erreicht werden können, ist eine stationäre Behandlung in einer Kurklinik, in einem Sanatorium oder in einer Rehabilitationseinrichtung angezeigt. Eine Sonderform stellt die Anschlussheilbehandlung direkt nach einem Krankenhausaufenthalt dar. Die entsprechenden Einrichtungen müssen über einen Vertrag mit der Krankenkasse verfügen.

Die stationäre medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ist im § 41 SGB V verankert. Die Leistungen werden in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung in Form einer Mutter-Kind- oder auch Vater-Kind-Maßnahme erbracht.